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ZPO § 697 Einleitung des Streitverfahrens

ZPO § 697 Einleitung des Streitverfahrens

[ Auszug: (1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen ... ]